Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Einbeziehung

1) Unseren Angeboten, Annahmen und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht einbezogen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3) Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Rechnungslegung zustande.

II. Geltung deutschen Rechts

Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.01.1973 wird ausgeschlossen.

III. Preise und Nebenkosten

1) Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk Lübeck ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart ist.

2) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

3) Wird in Ausnahmefällen Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei Stückgut-Bahnstation oder durch Spedition. Rollgeldkosten am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.

4) Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

5) Übernehmen wir eine Konstruktion nach vom Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar oder gelingt eine uns in Auftrag gegebene technische Entwicklung nicht, ohne dass wir für den Erfolg einzustehen haben, ist unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu vergüten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Gelingt die Entwicklung nur unter unvorhergesehenem hohen Arbeits- und Materialaufwand, erhöht sich der für das Produkt vereinbarte Preis entsprechend.

IV. Lieferung und Lieferfristen

1) Die von uns genannten Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung bzw. an dem Tage an dem Angebot und Annahme deckungsgleich zustande gekommen sind. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, beginnt die Lieferfrist mit der Beseitigung der Unklarheiten.

3) Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferungen und Lieferfristen gilt nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsvorganges. Uefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn diese Ereignisse bei Lieferanten oder Subunternehmem von uns auftreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche oder anders formulierte Ansprüche werden in jedem Falle ausdrücklich abgelehnt.

V. Gewährleistung, Haftung

1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Beanstandungen und Mängelrügen muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich an uns richten und begründen. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen, so dass wir berechtigt sind, die Beanstandung als unbegründet abzulehnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

2) Eine Beanstandung kann sich nur auf Nachbesserung, Wertminderung oder Ersatz der mangelhaften Produkte erstrecken, nicht aber auf sonstige Kosten und Schadensersatz. Ein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf entgangenen Gewinn und Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

3) Eine Gewährleistungspflicht für Produkte und Leistungen, welche durch Unachtsamkeit, falsche Behandlung, Reparaturen, Eingriffe und sonstige Veränderungen durch den Kunden oder dritte unbrauchbar geworden oder von anderer Seite nachgearbeitet sind, erfolgt nicht.

4) Änderungen und Reparaturen an Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen so wie Lohnarbeiten, werden ausschließlich auf Gefahr und Verantwortung des Auftraggebers ausgeführt. In diesen Fällen haften wir unter Ausschluss aller weiter gehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, Ansprüche für entgangenen Gewinn und Mängelfolgeschäden, lediglich für die von uns ausgeführte Arbeit, nicht aber für das uns zur Bearbeitung übergebene Werkstück.

5) Wir sind nicht verpflichtet, ohne unsere Genehmigung zurückgesandte Ware anzunehmen. Wir sind berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Absenders zurück zu senden oder zu lagern.

6) Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auch aus Vertragsverhandlungen, Verzug, Nichterfüllung, Produkthaftung, Beratung - gegen uns, unsere Mitarbeiter und Personal eines beauftragten Subunternehmers, sind ausgeschlossen, sofern nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7) Die Haftungsregelung zu 6. gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise, die nur als unverbindlicher Hinweis gelten. Der Besteller ist dadurch nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbe¬reich des Bestellers.

VI. Eigentumsvorbehalt

1) Unsere Verträge und Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus diesem und den vorangegangenen Verträgen erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherheit der Saldoforderung, die bis Ende des Jahres steht, in dem geliefert wurde.

2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt veräußern. In jedem Falle tritt der Kunde uns sämtliche Forderungen mit alten Nebenrechten und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im voraus den Teil der Forderungen aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsteit entspricht. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft, wird eine Teilabtrennung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Erstgeschäft vereinbart.

3) Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen, solange erseiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er in Höhe unserer fälligen Forderungen unverzüglich an uns abzuführen.

4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offen zu legen, auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie die abgetretenen Forderungen zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

5) Der Kunde hat uns andere Forderungsabtretungen mitzuteilen. Bei Pfändung unseres Eigentums hat er auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten und eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden, einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.

VII. Zahlung und Sicherheiten

1) Zahlungsbedingungen für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen:
1/3 des Gesamtaufiragswertes bei Auftragserteilung
1/3 des Geasmtauftragswertes bei Fertigstellung
1/3 des Gesamtauftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum netto jeweils in bar, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

2) Zahlungsbedingungen für sonstige Lieferungen und Leistungen:
Innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
Lohnarbeiten sofort netto Kasse.

3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung erfolgt die Berechnung banküblicher Zinsen. Sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als eine Woche im Rückstand bleiben, so wird der gesamte Restbetrag sofort in bar fällig. Das gleiche gilt bei Wiederverkauf.

4) Zahlungen durch Scheck oder vereinbarte Wechsel und Kundenwechsel, deren Annahme wir uns von Fall zu Fall vorbehalten müssen, gelten erst mit deren Einlösung unter Abzug aller Kosten; Spesen und Diskontspesen als Erfüllung. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.

5) Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar.

6) Der Kunde hat uns Umstände mitzuteilen, die von Einfluss auf seine Kreditwürdigkeit sein können, z. B. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderungen, Forderungsabtretungen an Dritte.
Ist erkennbar, dass sich die Kreditwürdigkeit des Kunden verringert, so sind wir berechtigt:
1. Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet.
2. Leistungen aller noch ausstehenden Vorleistungen aller noch nicht fälligen Beträge zu verlangen, bevor wir unsere Leistung erbringen,
3. Eine Frist zu setzen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
4. vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Schlussbestimmungen

1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Lübeck.

2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen rechtsgültig.

3) Unsere früheren Geschäftsbedingungen werden durch die Vorstehenden ersetzt.

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